Zum Seiteninhalt springen

Corona-Soforthilfen: Was es jetzt zu beachten gilt

10.03.2026

Corona-Soforthilfen: Was es jetzt zu beachten gilt

Corona-Soforthilfe: Wie es jetzt weitergeht

Viele Unternehmen erinnern sich noch gut an die ersten Wochen der Pandemie. Im März 2020 startete Baden-Württemberg mit der Corona-Soforthilfe ein schnelles Unterstützungsprogramm für Selbstständige und kleine Unternehmen. In der akuten Krise wurden Hilfen rasch ausgezahlt – oft auf Grundlage weniger Informationen und unter erheblichem Zeitdruck.

In den Jahren danach entwickelte sich daraus jedoch ein komplexer rechtlicher Streit über Rückforderungen. Nun zeichnet sich ab, wie das Land Baden-Württemberg damit umgehen will.

Hintergrund: Streit um Rückforderungen

Während der Pandemie wurden in Baden-Württemberg rund 245.000 Soforthilfen mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,3 Milliarden Euro bewilligt. Später verlangte die L-Bank in vielen Fällen eine teilweise oder vollständige Rückzahlung. Insgesamt kam es in über 90.000 Fällen zu Rückforderungen. Der Kern des Problems lag in der Ausgestaltung des Programms in der ersten Phase der Soforthilfe. Viele Unternehmen stellten ihre Anträge bis zum 7. April 2020 auf Grundlage einer Richtlinie des Landes. Kurz danach – am 8. April 2020 – wurde eine Verwaltungsvorschrift eingeführt, die den Förderzweck deutlich enger definierte.

Diese spätere Auslegung wurde rückwirkend auch auf frühere Anträge angewandt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, wie ein „Liquiditätsengpass“ zu berechnen sei. Die Gerichte stellten später fest, dass diese Voraussetzung in den ursprünglichen Bescheiden nicht ausreichend klar beschrieben war. Viele Unternehmen gingen deshalb davon aus, dass es sich um eine Subvention ohne spätere Rückrechnung handelt – während die Verwaltung später eine exakte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben verlangte.

Gerichtsurteile bringen Klarheit

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied 2025 in mehreren Musterverfahren, dass Rückforderungen für die erste Phase der Soforthilfe rechtswidrig waren, weil der Verwendungszweck nicht ausreichend bestimmt war. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die ihren Antrag vor dem 8. April 2020 gestellt haben.

Nach Schätzungen betrifft das rund 62.000 Unternehmen in Baden-Württemberg. Das Land rechnet insgesamt mit einem Rückzahlungsvolumen von bis zu etwa 800 Millionen Euro, die wieder an Unternehmen zurückfließen könnten.

Wie die Rückerstattung organisiert werden soll

Die Landesregierung bereitet derzeit ein Verfahren vor, um bereits zurückgezahlte Beträge zu erstatten. Dazu wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen bzw. vorbereitet, die einen Ausgleichsanspruch für die betroffenen Unternehmen vorsieht.

Die praktische Umsetzung erfolgt voraussichtlich über ein Online-Portal der L-Bank.

Nach aktuellem Stand gilt:

  • Das Verfahren betrifft nur die erste Phase der Corona-Soforthilfe (Anträge bis 7. April 2020)

  • Unternehmen müssen ihre Ansprüche über ein Portal anmelden

  • Nach Öffnung des Portals bleibt voraussichtlich sechs Monate Zeit, um einen Antrag zu stellen

  • Grundlage sind die ursprünglichen Bewilligungs- und Rückforderungsbescheide

Details zum Start des Portals und zum genauen Ablauf stehen noch aus.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Bis das Verfahren offiziell startet, empfiehlt es sich, die relevanten Unterlagen bereitzuhalten:

  • ursprünglicher Bewilligungsbescheid der Corona-Soforthilfe

  • Rückforderungs- bzw. Widerrufsbescheid

  • Nachweise über bereits geleistete Rückzahlungen

  • Korrespondenz mit der L-Bank

Sobald das Portal freigeschaltet ist, können betroffene Unternehmen innerhalb der vorgesehenen Frist ihren Antrag stellen.
 

Fazit

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Soforthilfe zeigt, wie schwierig schnelle Krisenprogramme in der praktischen Umsetzung sein können. Für viele Unternehmen bedeutet die aktuelle Entwicklung jedoch eine spürbare Entlastung: Rückforderungen aus der ersten Phase der Soforthilfe gelten nach der Rechtsprechung als rechtswidrig – und bereits gezahlte Beträge sollen nun erstattet werden.

Wir informieren Sie, sobald das Rückerstattungsportal freigeschaltet wird und konkrete Handlungsschritte feststehen.