Nutzen Sie den Hinweisgeber-Service
Sie interessieren sich für eine Teilnahme? Klicken Sie hier, um uns eine formlose E-Mail an legal@wvib.de zu senden.
Wir übernehmen das für Sie! Für alle Mitgliedsunternehmen mit maximal 249 Beschäftigten bieten wir den wvib Hinweisgeber-Service. Mit einer gemeinsamen internen Meldestelle unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Die teilnehmenden Mitglieder werden damit von der Pflicht befreit, eine eigene interne Meldestelle zu errichten und zu unterhalten.
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Um den Hinweisgeber-Service nutzen zu können, ist die Teilnahme von zwei Ihrer Mitarbeitenden an einer unserer Online-Schulungen nötig. Scrollen Sie nach Klick auf diesen Button nach unten. Die Schulungen sind dann für Sie vorausgewählt.
Die Teilnahme am wvib Hinweisgeber-Service ist eine exklusive Verbandsleistung und im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten.
Halten Sie gemeinsam mit dem wvib e. V. die Anforderungen aus dem HinSchG ein, ohne dabei zusätzlichen technischen und personellen Aufwand betreiben zu müssen.
Der wvib e. V. unterstützt Sie dabei, etwaige betriebliche Missstände oder sonstige, in den Anwendungsbereich des HinSchG fallende Rechtsverstöße aufzudecken. Die gemeinsame interne Meldestelle ist quasi ein „Frühwarnsystem“ für Ihre unternehmerischen Risiken.
Durch die Teilnahme am wvib Hinweisgeber-Service wird das Vertrauen Ihrer Beschäftigten in ein funktionierendes Hinweisgebersystem gestärkt. Die Rechtsanwälte des wvib e. V. übernehmen eine unabhängige, objektive Prüfung von eingehenden Meldungen.
Die Person des Hinweisgebers bleibt durch die ausschließliche Kommunikation mit den Rechtsanwälten des wvib e. V. im größtmöglichen Umfang geschützt.
Seit dem 17.12.2023 sind private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle nach § 12 HinSchG einzurichten und zu betreiben, damit über diese Meldungen nach dem HinSchG abgegeben werden können.
Im Rahmen des wvib Hinweisgeber-Services hat der wvib e. V. eine gemeinsame interne Meldestelle nach § 14 Abs. 2 S. 1 HinSchG eingerichtet, welche er gemeinsam mit den teilnahmeberechtigten Mitgliedsunternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten betreibt. Dadurch entfällt für den einzelnen Beschäftigungsgeber die Pflicht, eine eigene interne Meldestelle zu unterhalten.
Die Rechtsanwälte des wvib e. V. übernehmen dabei die Funktion der Meldestellenbeauftragten und halten derzeit drei Meldekanäle (E-Mail, Telefon und Brief) zur Abgabe von Hinweisen bereit.
Grundsätzlich steht die Nutzung der Meldekanäle allen Beschäftigten des teilnehmenden Mitgliedsunternehmens sowie den dem Mitgliedsunternehmen überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern offen. Optional hat das teilnehmende Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit, die Meldekanäle auch dessen Geschäftspartnern zu öffnen (vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 HinSchG).
Teilnahmeberechtigt sind alle wvib-Mitgliedsunternehmen mit maximal 249 Beschäftigten. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden vom Anwendungsbereich des HinSchG nicht erfasst, dürfen aber dennoch den wvib Hinweisgeber-Service auf freiwilliger Basis nach entsprechender Anmeldung nutzen.
Voraussetzung für die Teilnahme am wvib Hinweisgeber-Service ist, dass das Unternehmen eine gültige Verbandsmitgliedschaft besitzt und nicht mehr als 249 Personen beschäftigt.
Darüber hinaus müssen mindestens zwei Mitarbeitende des Unternehmens eine der angebotenen Online-Schulungen absolvieren, um als „interne Meldestellenkoordinatoren“ eine reibungslose Zusammenarbeit mit der gemeinsamen internen Meldestelle gewährleisten zu können.
Entscheidet sich das Unternehmen für eine Teilnahme, bedarf es einer schriftlichen Anmeldung, mit welcher die geltenden Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Wünscht das Unternehmen die optionale Öffnung der Meldekanäle für dessen Geschäftspartner, ist der zusätzliche Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) erforderlich.
Der wvib Hinweisgeber-Service ist als exklusive Verbandsleistung im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten, d.h. für die Einrichtung und den Betrieb der gemeinsamen internen Meldestelle fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Kostenpflichtig ist für das teilnehmende Mitgliedsunternehmen die Schulung von zwei von ihm zu benennenden Mitarbeitenden als „interne Meldestellenkoordinatoren“.
Es hat sich bewährt, dass eine der beiden zu schulenden Personen der Geschäftsleitung angehört oder dieser zumindest organisatorisch angegliedert ist. Denn regelmäßig dürften die nach Eingang eines Hinweises zu treffenden Maßnahmen von der Geschäftsleitung zu entscheiden sein. Als zweite Person kommen z. B. Personalverantwortliche, Compliance-Verantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Qualitätsmanager oder auch Unternehmensjuristen in Betracht. Grundsätzlich ist das Mitgliedsunternehmen in der Entscheidung frei, welche Mitarbeitende für die spätere Zusammenarbeit mit der gemeinsamen internen Meldestelle geschult werden sollen.
Für den Fall, dass ein Hinweis bei der gemeinsamen internen Meldestelle eingeht, welcher ein teilnehmendes Mitgliedsunternehmen betrifft, werden die Meldestellenbeauftragten die Meldung einer Vorprüfung unterziehen und die ggf. nach dem HinSchG einzuhaltenden Fristen beachten. Hierbei wird der gemeldete Sachverhalt insbesondere auf Plausibilität überprüft und die Frage beantwortet, ob der Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt (vgl. § 2 HinSchG). Sofern die Vorprüfung positiv ausfällt, werden die Meldestellenbeauftragten die Meldung in anonymisierter Form an die internen Meldestellenkoordinatoren des Mitgliedsunternehmens weiterleiten. Wie das betroffene Unternehmen mit dem Hinweis umzugehen hat und welche möglichen Maßnahmen anschließend zu ergreifen sind, ist Gegenstand der Online-Schulungen zum wvib Hinweisgeber-Service.