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Gemeinsame interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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Sie sind bei einem wvib-Mitgliedsunternehmen beschäftigt, stehen mit diesem Unternehmen als Geschäftspartner beruflich in Kontakt und Ihr Arbeitgeber bzw. Ihr Geschäftspartner nimmt an dem vom wvib e. V. angebotenen „wvib Hinweisgeber-Service“ teil? Dann haben Sie über die nachfolgenden Meldekanäle die Möglichkeit, einen Hinweis bei der gemeinsamen internen Meldestelle im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 HinSchG abzugeben:
Telefon
+497614567-444
Brief
Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e. V.
Stichwort: HINWEIS
Merzhauser Straße 118
79100 Freiburg im Breisgau
Fehlverhalten melden
Über die gemeinsame interne Meldestelle des wvib e. V. können Sie schnell und vertrauensvoll Bedenken über Fehlverhalten im beruflichen Kontext melden, das Ihren Arbeitgeber bzw. das Unternehmen als Ihren Vertragspartner oder das Wohlergehen von Mitarbeitenden und dritten Personen betrifft.
Sie sind nicht verpflichtet, anlässlich der Meldung Ihren Namen oder Ihre Kontaktdaten anzugeben. Wir möchten Sie allerdings dazu ermutigen, uns solche Informationen mitzuteilen. Nur so können wir Ihnen eine Eingangsbestätigung zukommen lassen und Sie darüber benachrichtigen, welche Folgemaßnahmen in dem von Ihnen gemeldeten Fall ergriffen worden sind. Zudem können wir bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Rücksprache mit Ihnen halten und so zu einer umfassenden Sachverhaltsklärung beitragen.
Wir werden Ihre Angaben stets vertraulich behandeln. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten den nebenstehenden Datenschutzhinweis.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Meldekanäle nicht für die Abgabe falscher Anschuldigungen verwendet werden dürfen. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen können Sie unter Umständen haftbar gemacht werden.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich zur Abgabe einer Meldung an eine der externen staatlichen Meldestellen zu wenden. Diese finden Sie unter anderem beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) oder beim Bundeskartellamt. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Dokumente :
Meldestelle : Fehlverhalten melden
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Meldestelle nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden darf. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist gesetzlich untersagt.
Wir möchten Sie dazu ermutigen, Ihren Namen und Kontaktmöglichkeiten in Ihrer Meldung anzugeben. Nur auf diese Weise können wir Ihnen im Nachgang eine Eingangsbestätigung zukommen lassen oder Sie darüber benachrichtigen, welche Folgemaßnahmen in dem von Ihnen gemeldeten Fall ergriffen worden sind.
Dokumente :
Ihre personenbezogenen Daten werden von der gemeinsamen internen Meldestelle verarbeitet.
Datenschutzhinweis für die Abgabe von Meldungen über die oben genannten Meldekanäle
Häufig gestellte Fragen
Die Meldekanäle der gemeinsamen internen Meldestelle des wvib e. V. stehen grundsätzlich allen Beschäftigten der am wvib Hinweisgeber-Service teilnehmenden Mitgliedsunternehmen sowie den dem Mitgliedsunternehmen überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zur Nutzung offen. Ob Ihr Arbeitgeber am wvib Hinweisgeber-Service teilnimmt, wird dieser betriebsintern kommunizieren.
Optional hat das teilnehmende Mitgliedsunternehmen auch die Möglichkeit, die Meldekanäle für dessen Geschäftspartner zu öffnen (vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 HinSchG). Ob das Mitgliedsunternehmen als Ihr Geschäftspartner von dieser Option Gebrauch gemacht hat, können Sie im Regelfall dem Internetauftritt des Mitgliedsunternehmens entnehmen.
Über die Meldekanäle dürfen Informationen zu Verstößen gemeldet werden, welche Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Als „Verstöße“ kommen insoweit straf- oder bußgeldbewehrtes Verhalten oder auch Zuwiderhandlungen gegen andere gesetzliche Vorgaben in Betracht (vgl. § 2 HinSchG). Insbesondere umfasst der Anwendungsbereich des HinSchG also
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die Erfüllung von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
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das Begehen von Ordnungswidrigkeiten, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient. Beispielhaft kommen hierbei Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Frage.
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das Begehen von Verstößen gegen bestimmte Rechtsvorschriften auf Land-. Bundes- oder EU-Ebene. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG eine ausführliche Auflistung. Beispielhaft kommen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) und damit korrespondierende EU-Verordnungen, gegen Vorgaben zur Produktsicherheit oder gegen Vorgaben zum Umweltschutz in Frage.
Hinweise können Sie über die drei aktuell eingerichteten Meldekanäle abgeben. Diese sind:
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E-Mail: hinweis@wvib.de
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Telefon: +49 761 4567-444
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Brief an: Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e.V., Stichwort: HINWEIS, Merzhauser Straße 118, 79100 Freiburg im Breisgau
Sie können auch den Wunsch äußern, ein persönliches Gespräch mit den die gemeinsame interne Meldestelle betreuenden Rechtsanwälten des wvib e. V. zu führen. Ein solches Gespräch kann in den Räumlichkeiten des wvib e. V. oder per Videotelefonie über Microsoft Teams im Rahmen der verfügbaren zeitlichen Kapazitäten zu den üblichen Geschäftszeiten des wvib e. V. (werktags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) stattfinden. Bitte setzen Sie sich zur Vereinbarung eines Termins mit uns in Verbindung.
Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind grundsätzlich streng geheim zu halten. Haben Sie jedoch hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Informationen hinsichtlich des von Ihnen gemeldeten Verstoßes der Wahrheit entsprechen und die Weitergabe des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um den gemeldeten Verstoß, welcher sich im Anwendungsbereich des HinSchG (vgl. § 2 HinSchG) befindet, aufzudecken, so ist in diesem speziellen Fall die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen an die gemeinsame interne Meldestelle erlaubt.
Es ist möglich, über die Meldekanäle anonyme Hinweise abzugeben. Wenn Sie uns allerdings keine Kontaktdaten mitteilen, können wir Ihnen keine Eingangsbestätigung bezüglich Ihrer Meldung zukommen lassen und Sie auch nicht darüber benachrichtigen, welche Folgemaßnahmen nach dem HinSchG in dem von Ihnen gemeldeten Fall ergriffen worden sind. Deshalb möchten wir Sie dazu ermutigen, uns zumindest Kontaktinformationen mitzuteilen. Dadurch können wir bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen auch Rücksprache mit Ihnen halten und so zu einer umfassenden Sachverhaltsklärung beitragen.
Für den Fall, dass eine anonyme Meldung ohne Kontaktdaten eingeht, werden wir den Hinweis im Rahmen des Möglichen bearbeiten.
Die Angaben zu Ihrer Person werden von der gemeinsamen internen Meldestelle vertraulich behandelt. Das bedeutet, dass z.B. Ihr Name oder Ihre Position im Unternehmen nicht ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis an Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren Geschäftspartner weitergegeben wird.
Da je nach Sachverhaltskonstellation nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt einer Meldung Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt, genießen Sie als hinweisgebende Person gesetzlichen Schutz vor Repressalien (vgl. § 36 HinSchG). Das bedeutet, dass Ihnen keine Nachteile aufgrund des abgegebenen Hinweises entstehen dürfen, sofern Sie das Meldeverfahren ordnungsgemäß einhalten.
Dagegen fällt eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Meldung unrichtiger Informationen nicht in den Schutzbereich des HinSchG.
Falls Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen an die gemeinsame interne Meldestelle melden, können Sie sich gegenüber einer evtl. geschädigten Person oder gegenüber dem betroffenen Unternehmen schadensersatzpflichtig machen (vgl. § 38 HinSchG). Darüber hinaus kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens Ihres Arbeitgebers kommen.
Ihre personenbezogenen Daten werden von der gemeinsamen internen Meldestelle nach den gesetzlichen Vorgaben des HinSchG sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet.
Ausführliche Angaben dazu, welche Kategorien von Daten wir verarbeiten, zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, zur einer etwaigen Weitergabe von Daten, zur Dauer der Verarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten nach der DS-GVO finden Sie in unserem „Datenschutzhinweis für die Abgabe von Meldungen über die Meldekanäle“.
Nach Eingang Ihres Hinweises bei der gemeinsamen internen Meldestelle werden die Meldestellenbeauftragten die Meldung einer Vorprüfung unterziehen. Hierbei wird zunächst überprüft, ob Ihre Meldung einem Mitgliedsunternehmen zugeordnet werden kann, welches sich der gemeinsamen internen Meldestelle angeschlossen hat. Daneben wird die Plausibilität des gemeldeten Sachverhalts geprüft und die Frage beantwortet, ob der Hinweis tatsächlich in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt (vgl. die Antwort zu der Frage „Was darf über die Meldekanäle gemeldet werden?“).
Falls die Vorprüfung positiv ausfällt, werden die Meldestellenbeauftragten die Meldung in anonymisierter Form an das betroffene Mitgliedsunternehmen weiterleiten. Es ist dann Aufgabe des Unternehmens, den geschilderten Sachverhalt zu verifizieren und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um den gemeldeten Verstoß abzustellen. Wenn als Ergebnis der Vorprüfung feststeht, dass keine geeigneten Maßnahmen im jeweiligen Unternehmen getroffen werden können, um dem konkreten Verstoß entgegenzuwirken, kann Ihre Meldung auch an eine zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung abgegeben werden.
Sofern Sie uns anlässlich der Meldung Ihre Kontaktdaten mitteilen, erhalten Sie innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang des Hinweises bei der gemeinsamen internen Meldestelle eine Eingangsbestätigung. Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung werden Sie über die Folgemaßnahme informiert, welche im Rahmen Ihres individuellen Meldeverfahrens getroffen wurde.