Zum Seiteninhalt springen

NIS-2 und die ProdHaftRL 2024

15.06.2026

Viel Anpassungs- und Umsetzungsbedarf für Unternehmen
 

Rückblick | Fach-Erfa Unternehmensjuristen | 09.06.2026 | wvib-Haus


Ende des Jahres 2025 ging es auf Gesetzgebungsseite mal unerwartet schnell: Das lange in der Pipeline befindliche Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie wurde verabschiedet, um einheitliche europäische Sicherheitsstandards im komplett neu gefassten BSI-Gesetz (BSIG) zu verankern. Seit Inkrafttreten des BSIG stellt sich für inländische Unternehmen die entscheidende Frage, ob sie als „(besonders) wichtige Einrichtung“ strengere Anforderungen an die eigene Cybersicherheit einhalten und entsprechende Pflichtenkataloge erfüllen müssen.


Wie sich aus der Diskussion der Unternehmensjuristen im Rahmen der Fach-Erfa-Sitzung ergab, steckt der Teufel wie immer im Detail. Wenn das eigene Unternehmen allerdings in den Anwendungsbereich des BSIG fällt, ist zukünftig ein geeignetes Risikomanagement zu implementieren, um Cybersecurity-Vorfälle zu vermeiden oder deren Auswirkungen möglichst gering zu halten. Federführend bei der Umsetzung der Maßnahmen wird im Regelfall die IT-Abteilung sein, die von Juristen aber spätestens dann Unterstützung erhalten wird, wenn es sich um die IT-Sicherheit in der Lieferkette und die entsprechenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten dreht.


Auf die NIS-2-Richtlinie folgte im Jahr 2024 die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie, welche das europäische Haftungsrecht grundlegend modernisieren soll. Die Umsetzungsfrist für den nationalen Gesetzgeber läuft am 9. Dezember 2026 ab, weswegen die Unternehmensjuristen aus dem produzierenden Gewerbe schon jetzt einen näheren Blick auf die Überarbeitung des deutschen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) werfen. Es ist bereits absehbar, dass die neuen Definitionen eines „Produkts“ und eines „Produktfehlers“, die Erweiterung der haftenden Wirtschaftsakteure sowie die Modifikation des Schadensbegriffs eine umfassende Umgestaltung interner Prozesse, technischer Dokumentationen und vertraglicher Regelungen – auch mit der eigenen Produkthaftpflichtversicherung – nach sich ziehen werden.