Änderung der Pauschale für Ladestrom E-Dienstwagen ab 1. Januar 2026
01.12.2025
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar. Zur Vereinfachung ließ das BMF bisher eine monatliche Pauschalierung zu, je nach Konstellation 15.- EUR bis 70.- EUR. Diese Vereinfachungsregelung sollte laut BMF-Schreiben vom 29. September 2020 Rn. 24 eigentlich noch bis 31. Dezember 2030 gelten.
Nun schafft das BMF mit einem neuen BMF-Schreiben diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung ab (BMF-Schreiben vom 11. November 2025).
Künftig kommt es auf die tatsächlichen Stromkosten an (Rn. 27 ff). Bei der Ermittlung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Maßgeblich sei der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter.
Zur Vereinfachung kann laut BMF zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten auch der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr jedoch einheitlich ausgeübt werden.
Der Volltext des BMF-Schreibens steht – wie üblich – auf der Internetseite des BMF zur Verfügung: Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
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