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CBAM - Wen es betrifft und was man im Blick behalten sollte

28.09.2023

Janine Lampprecht, Geschäftsführende Gesellschafterin der Grenzlotsen gibt Einblick zum Thema Carbon Border Adjustment Mechanism

Online Fach-Erfa Zoll, Versand, Logistik | 28.09.2023

Die endgültige Verordnung zum CO²-Grenzausgleichssystem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde im Mai veröffentlicht und tritt zum 1. Oktober 2023 schrittweise in Kraft. CBAM ist eine Ergänzung des EU-Emissionshandelssystem und soll sicherstellen, dass für Importe bestimmter Warengruppen gleiche Emissionspreise anfallen wie für EU-Waren.

Eine Blitzabfrage zu Beginn des Treffens ergab, dass in den Unternehmen noch viel Unsicherheit bezüglich der Betroffenheit besteht. Viele Unternehmen stehen bei der Umsetzung der Verordnung noch am Anfang und sehen neben dem bürokratischen Aufwand vor allem die Ermittlung der Emissionen und Abfrage bei den Lieferanten als große Herausforderung an.  

Im Austausch mit Janine Lampprecht, Geschäftsführerin der Grenzlotsen wurden Betroffenheit, Regelungen und Fristen der CBAM-Verordnung diskutiert. Im Vordergrund stand dabei die pragmatische Herangehensweise an das Thema:

  1. Ist man als Unternehmen von der Verordnung betroffen? - Hier spielen korrekte Stammdaten eine essenzielle Rolle.
  2. Greifen eventuell Ausnahmen (Länder oder Wert)?
  3. Wie viele Importe sind von der CBAM-Verordnung betroffen? Je nach Umfang kann es sich lohnen, alternative Beschaffungsmöglichkeiten zu erwägen.

Mit Blick auf die Warengruppen Aluminium, Eisen und Stahl dürften sich viele Unternehmen der wvib Schwarzwald AG mit dieser Verordnung auseinandersetzen müssen. CBAM nimmt ab 1. Oktober Fahrt mit ersten quartalsweisen Berichten auf. Ab 1.1.2026 kommt dann der Kauf kostenpflichtiger Zertifikate hinzu.