Die EU arbeitet an einer neuen Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption
11.07.2024


Nachdem bereits die Europäische Kommission im Mai 2023 und das Europäische Parlament im Februar 2024 Vorschläge vorlegten, hat nun auch der Rat der Europäischen Union Mitte Juni 2024 einen Entwurf einer Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption veröffentlicht (EUR-Lex - ST_11272_2024_INIT - EN - EUR-Lex (europa.eu)).
Ziel der Richtlinie ist ein unionsweiter einheitlicher Schutzstandard, indem Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedsstaaten einander angeglichen werden. Hierfür sieht der Richtlinienentwurf eine Harmonisierung von Straftatbeständen vor. Im Einzelnen geht es um:
- Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor (Art. 7 und 8),
- Veruntreuung (Art. 9),
- Unerlaubte Einflussnahme (Art. 10),
- Amtsmissbrauch (Art. 11),
- Behinderung der Justiz (Art. 12) und
Bereicherung durch Korruptionsdelikte (Art. 13)
Sanktionen für natürliche und juristische Personen
Neben der Harmonisierung der Straftatbestände enthält der Richtlinienentwurf auch Informationen hinsichtlich möglicher Sanktionen. Neben Freiheitsstrafen und Geldbußen soll auch die Suspendierung aus einem öffentlichen Amt, ein Berufs- oder Gewerbeverbot oder die Rücknahme von Genehmigungen als Strafe gegenüber natürlichen Personen in Frage kommen (Art. 15).
Doch nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sollen für Korruptionsstraftaten haftbar gemacht werden, die von einer Person gegangen wurde, die eine Führungsposition innehat (Art. 16). Dabei sollen Geldbußen von bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes aus dem vorherigen Geschäftsjahr der juristischen Peron oder bis zu 40 Mio. Euro verhängt werden können. Weitere mögliche Sanktionen können Gewerbeuntersagungen oder der Ausschluss von öffentlichen Leistungen sein.
Mildernde Umstände auf Grund von Compliance-Maßnahmen
Auch im Rahmen der Strafzumessung bemüht sich der Richtlinienentwurf um eine Vereinheitlichung der Maßnahmen, welche sich bei einem Verstoß strafmildernd auswirken können. So sollen sich die Einrichtung angemessener interner Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogrammen und Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption mildernd auf das Strafmaß auswirken. Auch eine rasche und freiwillige Selbstanzeige bei den zuständigen Behörden und das Ergreifen angemessener Abhilfemaßnahmen soll eine strafmildernde Wirkung haben.
Fazit und Ausblick
Auch wenn es sich bislang nur um den Entwurf einer Richtlinie handelt und Änderungen noch zu erwarten sind, so lässt das Gesetzgebungsvorhaben doch bereits eine klare Richtung erkennen: Korruption soll europaweit einheitlich bekämpft und Compliance gestärkt werden.
Nicht nur die Möglichkeit mildernder Umstände zeigt erneut, wie wichtig es ist, das eigene Unternehmen durch wirksame und angemessene Compliance-Maßnahmen zu schützen.
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