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Gesetzesänderung für Angaben in Impressum und Datenschutzerklärung

28.08.2024

Eine jede seriöse Webseite hat und braucht sie: Unterseiten für die Pflichtangaben zum Betreiber des Internetauftritts und dazu, wie dieser mit personenbezogenen Daten seiner Webseitenbesucher umgeht. Eine bereits im Mai 2024 vollzogene Gesetzesänderung macht es quasi auf allen geschäftlichen Internetseiten deutscher Betreiber erforderlich, einen prüfenden Blick auf den Wortlaut von Impressum und Datenschutzerklärung zu werfen.

Konkreten Anlass dazu gibt das Außerkrafttreten des lange Zeit gültigen „Telemediengesetzes“ (TMG). An dessen Stelle ist inzwischen das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) getreten, wodurch bislang auf der Internetseite benutzte Verweise auf das TMG nunmehr „ins Leere gehen“. Da die Inhalte des TMG aber nahezu identisch in das DDG aufgenommen wurden, ändert sich bei der ehemals in § 5 TMG geregelten Impressumspflicht nur das Gesetzeskürzel. Kurzum:

Aus § 5 TMG wird § 5 DDG!

Nicht anders verhält es sich bei dem für die Datenschutzerklärung relevanten „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz“ (TTDSG). Dieses wurde lediglich redaktionell in das „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG) umbenannt. Für die korrekte Angabe der Rechtsgrundlage gilt also auch hier der einfache Merksatz:

Aus TTDSG wird TDDDG!

Unternehmen, die diese kleinen, aber wichtigen Änderungen bezüglich der Pflichtangaben auf dem Internetauftritt noch nicht umgesetzt haben, sollten dem nun zeitnah nachkommen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht die Referenzierung einer nicht (mehr) existenten Norm bzw. eines außer Kraft getretenen Gesetzes als irreführend und rechtlich angreifbar einstufen könnte. Wo sich Unternehmen im Internet aber rechtlich angreifbar machen, sind zumeist auch die Abmahnanwälte nur noch einen Klick weit entfernt.