Kurzarbeit – Klappe, die Dritte
04.11.2024


Rückblick | Fach-Erfa Personalleiter 3 und 6 | 15.10.2024 und 22.10.2024 | wvib-Haus
Kurzarbeit während Corona, Kurzarbeit während des Ukraine-Kriegs und nun 2024 – nachdem die Krisen aus wirtschaftlicher Sicht überwunden schienen – erneut?
Personalverantwortliche hatten es in den letzten Jahren angesichts einer weltweiten Pandemie und gestörten Lieferketten alles andere als leicht, für eine Beschäftigungssicherung der Belegschaft zu sorgen. Die derzeitige konjunkturelle Stimmung lässt bei vielen Unternehmen nicht unbedingt auf zeitnahe Besserung hoffen. Im Gegenteil: Etliche wvib-Mitglieder befassen sich aufgrund einer schlechten Auftragslage erneut mit einem möglichen Kurzarbeitergeldantrag im Jahr 2025 oder befinden sich teilweise schon in einer dritten Kurzarbeitsphase. Das Stimmungsbild bei den Personalleitern im Rahmen der Fach-Erfa-Sitzungen war aber durchaus gemischt – einige Personalverantwortliche hegen die Hoffnung, sogar ohne jegliche Arbeitszeitreduktion während der aktuellen Wirtschaftslage auszukommen. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in den Ergebnissen einer Umfrage zur Kurzarbeit und Beschäftigungssicherung wider, welche im Vorfeld der Treffen durchgeführt und im wvib-Haus rege diskutiert wurde.
Heiß debattiert wurden daneben auch die möglichen Anreize gegenüber der Belegschaft, um die teilweise hohen (krankheitsbedingten) Fehlzeiten zu reduzieren. Neben der Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen können auch Gesundheits- und Anwesenheitsprämien ein Mittel sein, die Anwesenheitsquote im Betrieb zu steigern – mit einem zweifelhaften Ergebnis, wenn sich Mitarbeiter schließlich mit nicht auskurierten Erkrankungen und nur bedingt arbeitsfähig an den Arbeitsplatz „schleppen“ sollten. Einig waren sich die Personaler jedenfalls darin, dass regelmäßige Krankenrückkehrgespräche die individuelle Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen stärken können.
Die Personalverantwortlichen wussten auch Neues von der Arbeit der Gewerbeaufsichtsämter zu berichten, leider nicht im positiven Sinne. Bei Überprüfungen von Betrieben, ob diese die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinsichtlich der werktäglichen Höchstarbeitszeit und der Ruhepausen wahren, würden die Gewerbeaufsichtsämter die erfassten Arbeitszeiten mitunter streng kontrollieren. Laut einzelner Erfahrungsberichte stünden je Verstoß sogar Bußgeldandrohungen im fünfstelligen Bereich im Raum; ein Grund mehr für Personaler, angesichts der Versäumnisse des Gesetzgebers im Hinblick auf eine Reform des ArbZG noch penibler auf die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten durch die Belegschaft zu achten.