Multilaterales Rahmenübereinkommen: Größerer Arbeitszeitanteil bezüglich Telearbeit im Wohnsitzstaat möglich
11.10.2023


Spätestens seit Corona hat sich das Homeoffice bzw. Telearbeit in der Arbeitswelt stark verbreitet. Der Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme macht dies technisch möglich – auch über Staatsgrenzen hinweg.
Da für die Frage des anwendbaren Sozialversicherungsrechts jedoch der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium darstellt, kann die Ausübung von Homeoffice bzw. Telearbeit zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn eine Person nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt. Bisher war dies in der Regel der Fall, wenn das Homeoffice im Wohnsitzstaat einen Anteil von 25 % ausmachte (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/04 iVm. Artikel 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009).
Durch das neue multilaterale Rahmenübereinkommen wird dieser bisherige Anteil aufgeweicht. Grundlage dafür ist der Artikel 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 und bereits die meisten Staaten in Europa haben sich diesem Rahmenübereinkommen angeschlossen, speziell auch Deutschland, Frankreich und die Schweiz. Dadurch ist nun möglich, dass unter bestimmten Voraussetzungen im ausländischen Wohnsitzstaat bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbracht werden kann und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates gilt, in welchem der Arbeitgeber ansässig ist.
Um allerdings von dieser neuen Regelung Gebrauch zu machen, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen, so wäre ein entsprechender Antrag – in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer – gegenüber dem GKV-Spitzenverband DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) zwingend erforderlich.
Wichtig ist, dass dieses Rahmenübereinkommen sich ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht bezieht. Andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel speziell das Arbeitsrecht und das Steuerrecht, bleiben davon unberührt und müssen gesondert beachtet werden.