Rauchende Köpfe am Arbeitsplatz durch Cannabisgesetz?
17.04.2024


Der Gesetzgeber hat grünes Licht für Cannabis gegeben und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet – das „Cannabisgesetz“.
Darf jetzt am Arbeitsplatz gekifft werden? Nein!
Juristisch gesehen besteht eine Nebenleistungspflicht des Arbeitnehmers, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann. Dabei macht es auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Fähigkeit zur (sicheren) Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten des Arbeitnehmers während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wurde. Den Konsum von Cannabis während oder vor der Arbeitszeit sollten Beschäftigte daher unbedingt unterlassen. Andernfalls ist zum Beispiel eine Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Auch aus Gründen der Fürsorgepflicht und Arbeitssicherheit dürfte eine solche Person nicht beschäftigt werden und der Arbeitgeber müsste einschreiten.
Im Übrigen gilt dies nicht bloß für Cannabis, sondern für sämtliche berauschenden Mitteln, zum Beispiel auch für Alkohol. Durch das Cannabisgesetz muss das Rad im Arbeitsrecht daher auch nicht grundlegend neu erfunden werden. Inwieweit es künftig unter Umständen dennoch bestimmte cannabisspezifische Maßstäbe anzusetzen gilt, wird die Rechtsprechung zeigen. Diese wird jedoch erst verzögert kommen, da erst geeignete Fälle entstehen und sodann entschieden werden müssen.
Dennoch ist es aktuell empfehlenswert, sich als Arbeitgeber bestehende Regelungen im Unternehmen hinsichtlich Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum näher anzuschauen und zu prüfen ob gegebenenfalls Anpassungen erforderlich sind – sei es auch nur zur Klarstellung bestimmter Formulierungen. Um im Unternehmen klare Regelungen zu schaffen und mögliche Irrtümer zu unterbinden, könnte es sich darüber hinaus anbieten, auf dem Betriebsgelände den Konsum jedwedes Rauschmittel zu untersagen.
Auch wenn die breite Öffentlichkeit großzügig von einer „Cannabislegalisierung“ spricht, gilt es nicht zu vergessen, dass es sich bei näherer Betrachtung eher um eine Teil-Legalisierung handelt. Bestimmte Bereiche bleiben auch nach dem 1. April illegal. Dies betrifft etwa speziell die Altersgrenze, bestimmte Orte und Zeiten des Konsums, die Besitzmenge sowie auch den Handel.
Das Cannabisgesetz wurde mit Datum vom 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet, aufrufbar im Detail unter Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt .
Für konkrete Einzelfragen steht – wie stets – der Legal Desk im wvib zur Verfügung.