Russland-Embargo - Umsetzung in der Praxis
27.03.2024


Fach-Erfa Zollkoordinatoren und Zoll, Versand, Logistik | 26.03.2024 | online
Bereits seit dem 30. September 2023 gelten für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland in die EU Einfuhrverbote. Zum Zeitpunkt des Imports müssen für Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, ein Nachweis über das Ursprungsland bereitgehalten werden.
Im Dezember 2023 wurde das zwölfte Sanktionspaket der EU gegen Russland veröffentlicht. Schwerpunkt des Sanktionspaketes ist die Verhinderung von Umgehungsgeschäften, woraus sich zusätzliche Compliance-Verpflichtungen für Unternehmen ergeben. Mit der sogenannten "No Russia Clause" werden Unternehmen verpflichtet, bei Exportgeschäften mit Kunden in Drittländern eine Vertragsklausel aufzunehmen, die eine Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Russland verbietet. Die Maßnahme muss seit dem 20. März umgesetzt werden. Zwischenzeitlich hat die EU hierfür in einem FAQ Musterklauseln veröffentlicht.
Diese beiden Punkte aus dem Russland-Embargo waren Thema beim Austausch des Treffens. Christos Valkaniotis, Exportkontroll- und Zollbeauftragter der Meiko Maschinenbau GmbH & Co. KG fasste in einem Impulsvortrag die Grundzüge dieser beiden Sanktionsmaßnahmen des Russland-Ermbargos zusammen und setzte mit Fragen zur Umsetzung im Unternehmensalltag die Akzente für den weiteren Austausch.
Beim Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen wurde unter anderem über Nachweisführung und die Anforderungen durch Spediteure diskutiert. Bei der Anwendung der “No Russia Clause” stand die praktische Umsetzung im Fokus. Diskutiert wurde von der Identifizierung der betroffenen Produkte in Kombination mit den betroffenen Ländern über die Anwendung der (Muster-)Klauseln in Geschäftsdokumenten, AGBs und/oder Endverwendungserklärungen.
Vielen Dank an alle Teilnehmenden für den regen Austausch und die hilfreichen Tipps zur Umsetzung, die eine gute Orientierung für die praktische Umsetzung gaben.