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Gemeinsame interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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Sie sind bei einem wvib-Mitgliedsunternehmen beschäftigt und Ihr Arbeitgeber nimmt an dem vom wvib e.V. angebotenen „wvib Hinweisgeber-Service“ teil? Dann haben Sie über die nachfolgenden Meldekanäle die Möglichkeit, einen Hinweis bei der gemeinsamen internen Meldestelle im Sinne des § 14 Abs. 2 HinSchG abzugeben:
Telefon
+497614567-444
Brief
Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e. V.
Stichwort: HINWEIS
Merzhauser Straße 118
79100 Freiburg im Breisgau
Fehlverhalten melden
Über die gemeinsame interne Meldestelle können Sie schnell und einfach Bedenken über Fehlverhalten melden, das Ihr jeweiliges Unternehmen oder das Wohlergehen von Mitarbeitenden und dritten Personen betrifft.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Meldestelle nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden darf. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist gesetzlich untersagt.
Wir möchten Sie dazu ermutigen, Ihren Namen und Kontaktmöglichkeiten in Ihrer Meldung anzugeben. Nur auf diese Weise können wir Ihnen im Nachgang eine Eingangsbestätigung zukommen lassen oder Sie darüber benachrichtigen, welche Folgemaßnahmen in dem von Ihnen gemeldeten Fall ergriffen worden sind.
Ihre personenbezogenen Daten werden von der gemeinsamen internen Meldestelle verarbeitet.

Dokumente :
Meldestelle : Fehlverhalten melden
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Meldestelle nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden darf. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist gesetzlich untersagt.
Wir möchten Sie dazu ermutigen, Ihren Namen und Kontaktmöglichkeiten in Ihrer Meldung anzugeben. Nur auf diese Weise können wir Ihnen im Nachgang eine Eingangsbestätigung zukommen lassen oder Sie darüber benachrichtigen, welche Folgemaßnahmen in dem von Ihnen gemeldeten Fall ergriffen worden sind.
Dokumente :
Ihre personenbezogenen Daten werden von der gemeinsamen internen Meldestelle verarbeitet.
Datenschutzhinweis für die Abgabe von Meldungen über die oben genannten Meldekanäle
Häufig gestellte Fragen
Die Meldekanäle der gemeinsamen internen Meldestelle (im Folgenden: „Meldestelle“) des Wirtschaftsverbands Industrieller Unternehmen Baden e. V. (im Folgenden: „wvib“) stehen allen Beschäftigten der am wvib Hinweisgeber-Service teilnehmenden wvib-Mitgliedsunternehmen offen. Ob Ihr Arbeitgeber am wvib Hinweisgeber-Service teilnimmt, sollte dieser unternehmensweit kommuniziert haben. Als Beschäftigte gelten in diesem Zusammenhang auch Leiharbeitnehmer, Aushilfen oder Bewerber.
Über die Meldekanäle dürfen Informationen zu Verstößen gemeldet werden, welche Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit – hierzu gehört auch der Bewerbungsprozess – erlangt haben. Als Verstoß wird hierbei jedes strafbewehrte Verhalten gewertet. Dies umfasst sowohl Verstöße gegen das Strafgesetzbuch als auch Verstöße gegen andere Gesetze, welche Strafnormen enthalten, wie z.B. das Antikorruptionsgesetz. Ebenso ist ein bußgeldbewehrtes Verhalten erfasst, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Beispielhaft kommen hierbei das Arbeitszeitgesetz oder das Mindestlohngesetz in Frage. Weiterhin ist ein Katalog von Verstößen gegen (EU-)Rechtsvorschriften erfasst, welcher in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG abschließend aufgelistet ist.
Hinweise können Sie über die drei aktuell eingerichteten Meldekanäle abgeben. Diese sind:
- E-Mail: hinweis@wvib.de
- Telefon: +497614567444
- Brief: Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e.V.
Stichwort: HINWEIS
Merzhauser Straße 118
79100 Freiburg im Breisgau
Auf Ihren Wunsch kann auch ein persönliches Gespräch mit dem die Meldestelle betreuenden Rechtsanwalt des wvib im Rahmen der verfügbaren zeitlichen Kapazitäten zu den üblichen Geschäftszeiten des wvib (werktags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und in den Räumlichkeiten des wvib vereinbart werden. Ebenso kann auf Ihren Wunsch ein Videotelefonat vereinbart werden.
Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind grundsätzlich streng geheim zu halten. Haben Sie jedoch hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Informationen hinsichtlich des von Ihnen gemeldeten Verstoßes der Wahrheit entsprechen und die Weitergabe des Inhalts dieser Information notwendig ist, um den gemeldeten Verstoß, welcher sich im Anwendungsbereich des HinSchG (vgl. § 2 HinSchG) befindet, aufzudecken, so ist in diesem speziellen Fall die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen an die Meldestelle erlaubt.
Über die Hinweisgeberkanäle sollen keine anonymen Meldungen abgegeben werden. Der Grund hierfür liegt in der fehlenden Möglichkeit, Rückfragen bei Ihnen zu platzieren. Für den Fall, dass eine anonyme Meldung eingeht, werden die Rechtsanwälte des wvib den Hinweis im Rahmen des Möglichen bearbeiten. Das Versenden einer Eingangsbestätigung oder eine Benachrichtigung, welche Folgemaßnahmen nach dem HinSchG ergriffen worden sind, ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.
Ihre personenbezogenen Daten werden von der Meldestelle vertraulich behandelt. Das bedeutet, dass z.B. Ihr Name oder Ihre Position im Unternehmen niemals ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis an den betroffenen Beschäftigungsgeber weitergegeben wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt einer Meldung Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt, genießen Sie als hinweisgebende Person darüber hinaus umfangreichen Schutz vor Repressalien. Das bedeutet, dass Ihnen keine Nachteile auf Grund des abgegebenen Hinweises entstehen dürfen. Dies schließt die Androhung und den Versuch von Repressalien mit ein. Dagegen ist eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Falschmeldung nicht geschützt.
Falls Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen an die Meldestelle melden, können Sie sich gegenüber einer evtl. geschädigten Person oder Unternehmen schadensersatzpflichtig machen (vgl. § 38 HinSchG). Darüber hinaus kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens Ihres Arbeitgebers kommen.
Ihre personenbezogenen Daten werden von der Meldestelle verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur in Fällen, bei denen die Mitteilung Ihrer Identität für Folgemaßnahmen erforderlich ist und nur wenn Sie zuvor ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt haben.
Das HinSchG sieht eine Aufbewahrungspflicht für die Dauer von drei Jahren vor. Nach Ablauf der dreijährigen Frist werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind hier im Dokument „Datenschutzhinweise für die Abgabe von Meldungen über die Meldekanäle“ zu finden.
Nach Eingang Ihres Hinweises bei der Meldestelle werden die Rechtsanwälte des wvib eine Vorprüfung durchführen. Diese Vorprüfung umfasst die Plausibilität des abgegebenen Hinweises und die Frage, ob die gemeldeten Informationen einen Verstoß betreffen, wie er unter Ziff. 2 dieser FAQs beschrieben ist. Falls die Vorprüfung positiv ausfällt, wird der Hinweis von der Meldestelle an das betroffene Unternehmen weitergeleitet. Es ist dann die Aufgabe des Unternehmens, Maßnahmen zu ergreifen, um den gemeldeten Verstoß abzustellen. Falls die Vorprüfung zum Ergebnis kommt, dass keine geeigneten Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden können, um den Verstoß abzustellen, kann der Hinweis auch an eine zuständige Behörde weitergeleitet werden.
Sie erhalten innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang des Hinweises bei der Meldestelle eine Eingangsbestätigung. Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung werden Sie über die Folgemaßnahme informiert, die in Ihrem Einzelfall getroffen wurde.